GmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b; InsVV §§ 2, 3
Beschluss vom 22.3.2005 – 7 T 49/05
Der für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters maßgeblichen Teilungsmasse sind auch Ansprüche der Gemeinschuldnerin gegen ihre Gesellschafter wegen der Rückzahlung eigenkapitalersetzender Darlehen hinzuzurechnen, da die hierfür – auch – maßgeblichen allgemeinen Vorschriften über die Kapitalerhaltung nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraussetzen.
(Leitsatz der Redaktion)
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 05/2005
Pages: 259 - 260