Der zur Ablehnung des Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren berechtigende Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit liegt nicht bereits vor, wenn ein Sozius des Gutachters zum Zwangsverwalter bezüglich eines Grundstücks eines Angehörigen des Geschäftsführers der Schuldnerin bestellt ist und wenn dieser Sozius Zivilprozesse gegen Angehörige des Geschäftsführers der Schuldnerin führt.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 01/2005
Pages: 39 - 39