BGB § 823; InsO §§ 178, 201, 302; SGB IV §§ 24, 28 d, 28 e
Urteil vom 31.1.2006 – 1 S 207/05
1. Der Insolvenzverwalter ist nicht zu einem isolierten Widerspruch gegen den Schuldgrund der unerlaubten Handlung berechtigt, wenn die Forderung unstreitig auch aus einem anderen Rechtsgrund besteht.
2. Zur Erhebung eines isolierten Widerspruchs gegen die Qualifizierung einer Forderung als Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung ist ausschließlich der Schuldner berechtigt.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 05/2006
Pages: 260 - 261