InsO §§ 56, 57
Beschluss vom 19.10.2005 – 5 T 165/05
Die Ernennung eines von der Gläubigerversammlung gewählten Insolvenzverwalters kann von dem Insolvenzgericht versagt werden, wenn sich die für das Amt zu fordernde einschlägige Erfahrung nicht feststellen lässt, hier: wenn er zwar aufgrund seiner Lehrtätigkeit über fundierte theoretische Kenntnisse verfügen dürfte, allerdings noch nie zum Insolvenzverwalter bestellt worden war und keine praktischen Erfahrungen mit Insolvenzverfahren aufweist.
(Leitsatz der Redaktion)
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 05/2006
Pages: 258 - 259