Zum Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren muss nicht grundsätzlich ein Rechtsanwalt bestellt werden. Es kann sich ohne Weiteres um einen Diplom-Kaufmann handeln, soweit dieser die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 InsO erfüllt.
Ob die in dem Eröffnungsbeschluss enthaltene Bestellung eines Treuhänders isoliert anfechtbar ist, begegnet erheblichen Bedenken. Eine Beschwerde muss sich gegen den Eröffnungsbeschluss richten, nicht gegen einzelne Anordnungen.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 14, 11/2004
Pages: 526 - 526