Es besteht keine Veranlassung, die gerade erst heraufgesetzte Mindestvergütung des § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV inVerfahren, die keine besondere Schwierigkeiten – die eine Erhöhungnach § 3InsVVrechtfertigen könnten – aufweisen, bereits wieder pauschal zu ändern.
Ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, insbesondere ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit auch durch die geänderten Mindestvergütungssätze der InsVV, ist nicht festzustellen.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 02/2005
Pages: 84 - 85