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LG Göttingen, Beschluss vom 3. 11. 2004 – 10 T 120/04, Verfassungskonforme Mindestvergütung des § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV n. F.

Es besteht keine Veranlassung, die gerade erst heraufgesetzte Mindestvergütung des § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV inVerfahren, die keine besondere Schwierigkeiten – die eine Erhöhungnach § 3InsVVrechtfertigen könnten – aufweisen, bereits wieder pauschal zu ändern.

Ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, insbesondere ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit auch durch die geänderten Mindestvergütungssätze der InsVV, ist nicht festzustellen.

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht, Walter de Gruyter

Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 02/2005
Pages: 84 - 85

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