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LG Göttingen, Beschluss vom 3. 11. 2004 – 10 T 111/04, Mindestvergütung in Masselosen Stundungsverfahren

Eine pauschale Erhöhung der gesetzlichen Mindestvergütung in Verfahren, die vor dem 31. 12. 2003 eröffnet worden sind, kommtnach den Entscheidungen des BGH zur Verfassungskonformität der gesetzlichen Mindestvergütung vom 15. 1. 2004 [= DZWIR 2004, 164, 165] nicht mehr in Betracht.

Die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV im masselosen Stundungsverfahren kann jedoch auch nach Erlass der Entscheidungen des BGH vom 15. 1. 2004 [= DZWIR 2004, 164, 165], in denen das Gericht eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Mindestvergütung vor dem 1. 1. 2004 ausdrücklich verneint hat, erhöhtwerden, wennes sich nicht um ein Normalverfahren handelt, sondern um ein Verfahren, das über den Normalfall hinaus geht.

Eine Abweichung vom Normalfall, die Abweichung von der Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV a. F. rechtfertigt, liegt vor, wenn – entsprechend den Festsetzungen des § 2 Abs. 2 InsVV n. F. – mehr als 10 Gläubiger Forderungen angemeldet haben; in diesem Fall ist die Mindestvergütung entsprechend der Vorschrift des § 2 Abs. 2 InsVV zu bestimmen.

Bei einem »Altverfahren«mit 26 Gläubigern erhält der Insolvenzverwalter – neben der gesetzlichen Mehrwertsteuer und den Auslagen – eine Vergütung von 1.100 ?, die sich aus der Grundvergütung von 500 ? für die ersten 10 Gläubiger und 4 x 150 ? für je angefangene 5 weitere Gläubiger zusammensetzt.

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht, Walter de Gruyter

Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 02/2005
Pages: 83 - 84

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