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LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 14.3.2005 – 19 T 30/05, Beschwerde gegen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und AG Göttingen, Beschluss vom 6.6.2005 – 74 IN 215/03, Zweitverfahren nach erstmaliger Abweisung mangels Masse

InsO §§ 5, 16 ff., 26

Beschluss vom 14.3.2005 – 19 T 30/05

Der Beschluss zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist auf eine Beschwerde hin aufzuheben, wenn dem Gemeinschuldner das Sachverständigengutachten nicht übersandt und die Einzahlung des erforderlichen Massekostenvorschusses nicht hinreichend ermittelt wurde.

(Leitsatz der Redaktion)

InsO § 302; ZPO §§ 850 d, 850 f

Beschluss vom 6.6.2005 – 74 IN 215/03

Einem Insolvenzgläubiger kann auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode kein vollstreckbarer Tabellenauszug erteilt werden.

Dies gilt auch für Gläubiger, deren Forderungen gemäß § 302 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.

Auch die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung während der Wohlverhaltensperiode zur Vollstreckung in den pfandfreien Betrag gemäß §§ 850 f Abs. 2 ZPO, 850d ZPO ist nicht möglich.

Ob die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für Gläubiger, deren Forderung gemäß § 302 InsO nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird, zeitnah vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode in Betracht kommt, bleibt dahingestellt.

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht, Walter de Gruyter

Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 07/2005
Pages: 348 - 349

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