InsO §§ 178, 250
Beschluss vom 8.2.2005 – 86 T 5/05
Die Rechtskraftwirkung der Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle erstreckt sich auch auf den Charakter der Forderung als eigenkapitalersetzendes Darlehen.
Unlauterkeit im Sinne von § 250 Nr. 2 InsO ist einem Gläubiger nur dann vorzuwerfen, wenn er von der unrichtigen Rangfeststellung seiner Forderung positive Kenntnis hatte. Ein Rechtsirrtum oder die bloße Möglichkeit einer Anfechtung dieser Forderungen schließen eine solche Kenntnis in der Regel aus.
(Leitsätze der Redaktion)
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 06/2005
Pages: 301 - 306