AktG §§ 131, 132
Beschluss vom 25.5.2005 – 99 O 110/04
1. Erläutert der Insolvenzverwalter einer Aktiengesellschaft in der Hauptversammlung, dass ihn die Gläubigerversammlung mit der Erstellung eines Insolvenzplans beauftragt, er den Insolvenzplan mit dem darin enthaltenen Sanierungskonzept erstellt und die Gläubigerversammlung hierüber entschieden hat, sind Aktionärsfragen zu Gesprächen zwischen Beteiligten über das Sanierungskonzept hinreichend beantwortet.
2. § 131 AktG gewährt dem Aktionär keinen Anspruch auf Einsichtnahme in Dokumente (Insolvenzplan).
(Leitsätze der Redaktion)
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 10/2005
Pages: 479 - 480