InsO §§ 222, 250, 253
Beschluss vom 20.10.2004 – 86 T 578/04
Ein Gläubiger im Insolvenzplanverfahren ist auch dann formell beschwert, wenn der Insolvenzplan zwar keine Benachteiligung des anfechtenden Gläubigers, wohl aber eine unzulässige Bevorzugung eines anderen Gläubigers beinhaltet. Eine vorangegangene Zustimmung des beschwerdeführenden Gläubigers zu dem Insolvenzplan steht der Beschwerdeberechtigung nicht entgegen.
Die Bildung sog. Mischgruppen, d. h. die Bildung einer Gruppe mit unterschiedlichen Rechten, ist unzulässig und auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen als Mangel des Insolvenzplans zu beachten. Die Annahme eines solchen Insolvenzplans durch die Gläubiger heilt diesen Mangel nicht.
(Leitsätze der Redaktion)
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 06/2005
Pages: 298 - 301