Der Dissens könnte nicht größer sein: Ein schlechterdings »unverzichtbarer Bestandteil im System der Strafrechtspflege«, so rufen die einen; eine »überlebte Reminiszenz mit Spuren basisdemokratischer Verklärung«, so hört man von den anderen. Sieht man genauer hin, so ist der (neuerdings offenbar wieder stärker aufflackernde) Streit um die Beteiligung von Laien in der Strafgerichtsbarkeit natürlich kein Phänomen erst der Gegenwart, sondern reicht weit in die Historie zurück. Einst getragen vom Widerstand gegen anmaßende Fürstenwillkür und Machtmissbrauch durch untertänige Richter, führte die politische Emanzipation im Zuge der französischen Revolution bekanntlich zur Etablierung öffentlicher Gerichtsverfahren und zu einer Öffnung des Zugangs zur Dritten Staatsgewalt, letzteres mitunter (miss-)verstanden im Sinne einer »Verlängerung« der Öffentlichkeit »ins Beratungszimmer und in die nichtöffentlichen Sitzungen«. Nach langem »Kampf um die Schwurgerichte« und schließlich deren vorübergehenden Einsetzung im Jahre 1879, also der strikten Trennung von Geschworenen- und Richterbank, wobei die zwölf Geschworenen die Schuldfrage ohne jede Mitwirkung der Berufsrichter in geheimer Beratung durch ihren »Wahrspruch« zu beantworten hatten, hob die Emminger Reform 1924 diese Duplizität der Richterkollegien wieder auf zugunsten eines gemischten, und zwar zunächst »Großen Schöffengerichts« (besetzt mit drei Berufsrichtern und sechs Geschworenen), ehe seit 1975 auf amtsgerichtlicher Ebene (inzwischen mit einer Rechtsfolgenkompetenz von bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe) das sog. Schöffengericht wirkt, zusammengesetzt aus einem Berufs- und zwei Laienrichtern (§ 29 I GVG), sowie auf landgerichtlicher Ebene in Berufungssachen (seit dem Rechtspflegeentlastungsgesetz 1993 gegen sämtliche amtsgerichtlichen Urteile) die ebenso besetzte kleine Strafkammer (§ 76 I S. 1 Hs. 2 GVG), in erstinstanzlichen Verfahren die große Strafkammer, besetzt mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen (§ 76 I S. 1 Hs. 1 GVG; bei entsprechendem Beschluss nach § 76 II GVG auch in reduzierter Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Laien).
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 09/2006
Pages: 358 - 363