Eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung ist auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und Betriebsstilllegung in aller Regel unzulässig (§ 113 InsO). Für einen Ausnahmefall hat der Arbeitgeber darzulegen, dass er ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit gezwungen wäre, ein sinnloses Arbeitsverhältnis über viele Jahre hinweg allein durch Gehaltszahlungen ohne Gegenleistung aufrechtzuerhalten, und sich dies auch nicht etwa durch eine anderweitige Weiterbeschäftigung, sei es nach entsprechender Umschulung, vermeiden lässt.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 14, 11/2004
Pages: 508 - 509