Urteil vom 10.12.2004 – 9 (6) Sa 96/04
Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist jede Rechtsnorm, auch eine Betriebsvereinbarung.
Sieht eine Betriebsvereinbarung eine Insolvenzsicherungspflicht für Altersteilzeitansprüche vor, trifft diese das Unternehmen des Arbeitsgebers, nicht dessen Organe.
Ist einem Unternehmensorgan beim Abschluss eines Altersteilzeitvertrags ein gravierender Liquiditätsmangel und das Risiko der Zahlungsunfähigkeit in absehbarer Zeit bekannt und gibt das Organ als Vertreter des Konzerns ein Garantieversprechen für den Fall der Insolvenz ab, haftet er dem Altersteilzeit-Beschäftigten gemäß § 826 BGB persönlich für den Schaden, der diesem durch die Insolvenz des Arbeitgebers entsteht.
(Leitsätze der Redaktion)
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 04/2005
Pages: 195 - 200