„Für das Privileg der fehlenden persönlichen Gesellschafterhaftung ist bei Wahl der Rechtsform der GmbH der im Gesetz vorgesehene ‚Preis‘ in Form der Pflichten zur Aufbringung und Erhaltung eines Mindestkapitals … zu zahlen.“ „Das GmbH-Recht ist von dem … maßgebenden Grundsatz beherrscht, dass im Interesse des redlichen Rechtsverkehrs die Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals als die Haftungs- und Kreditgrundlage der Gesellschaft unbedingt gesichert sein muss.“ Der mit den Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsvorschriften bewirkte Gläubigerschutz stellt zusammen mit der Konkursantragspflicht „die Rechtfertigung für das Haftungsprivileg der GmbH-Gesellschafter“ dar.
Print ISSN: 0340-2479
Volume: 35, 07/2006
Pages: 335 - 365