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Gero Fischer

Krisenbewältigung durch Insolvenzrecht

I. Einleitung

Zentrales Ziel jedes Insolvenzverfahrens ist die gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung im Sinne einer möglichst gleichmäßigen und gerechten Berücksichtigung aller rechtlich gleichwertigen Gläubigerinteressen. § 1 Satz 1 InsO sieht zwei Wege zur Befriedigung der Gläubigeransprüche vor, die Liquidation und die Sanierung des Unternehmens. Ein Rangverhältnis zwischen beiden Alternativen lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Entscheidend ist vielmehr, auf welche Weise im Einzelfall den Belangen der Gläubiger am besten Rechnung getragen werden kann. Nicht der Erhalt des Unternehmens ist das vorrangige Ziel, sondern die möglichst erfolgreiche Befriedigung der Gläubigergesamtheit. Ein Insolvenzplan kann die Grundlage sowohl für eine Sanierung als auch für eine verbesserte Liquidität des Unternehmens bilden. Deshalb bedarf er der Zustimmung der Gläubiger in jeder gemäß § 222 InsO gebildeten Gruppe derart, dass sowohl eine Kopf- als auch eine Summenmehrheit zustande kommt (§ 244 Abs. 1 InsO). In der Insolvenzpraxis bildet dabei auch heute die Liquidation die Regel und die Sanierung des Unternehmens die Ausnahme.

Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, Walter de Gruyter

Print ISSN: 0340-2479
Volume: 35, 07/2006
Pages: 403 - 418

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