Die öffentliche Zustellung der Ladung eines (zur Tatzeit) jugendlichen Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung nach § 40 Abs. 3 StPO ist zulässig. Der Grundgedanke des § 48 Abs. 1 JGG über die Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung steht dem nicht entgegen. Jugendpsychologische oder jugendpädagogische Gesichtspunkte werden davon nicht berührt, schutzwürdige Belange des Angeklagten nicht verletzt.
Beschl. des KG v. 27. 9. 2005 – 4 Ws 128/05.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 07/2006
Pages: 301 - 306