Über die Möglichkeiten des Insolvenzschuldners hinaus ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, Lastschriften im Einziehungsermächtigungsverfahren zu widersprechen. Es ist nicht seine Sache, eine vor dem Insolvenzantrag unvollständig erfüllte Verbindlichkeit endgültig zu vollziehen oder einer schwebend unwirksamen Erfüllungshandlung des Schuldners durch Genehmigung zur Wirksamkeit zu verhelfen.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 04/2005
Pages: 157 - 158