AktG § 104; FGG § 20
Beschluss vom 4.8.2005 – 1 W 397/03
1. Die Bestellung von fehlenden Aufsichtsratsmitgliedern nach § 104 AktG durch das Gericht ist auch möglich, wenn über das Vermögen der Aktiengesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
2. Dem Insolvenzverwalter steht gegen den Bestellungsbeschluss kein Beschwerderecht zu.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 10/2005
Pages: 477 - 479