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Volker Grub

Keine Zustimmung des Pensions-Sicherungs-Vereins zur Spaltung

Besprechung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 22.2.2005 – 3 AZR 499/03 (A) und des AG Hamburg vom 1.7.2005 – HRA 100711

Das Bundesarbeitsgericht ist mit seinem Beschluss vom 22.2.2005 der ganz herrschenden Meinung in der Literatur gefolgt, dass die fehlende Zustimmung des Pensions-Sicherungs-Vereins kein Hindernis für den Übergang der Pensionsverpflichtungen bei der Spaltung eines Unternehmens sei. Nach § 132 UmwG ergebe sich ein Spaltungshindernis nur dann, wenn die Übertragbarkeit eines bestimmten Gegenstandes ausgeschlossen oder sie an bestimmte Voraussetzung geknüpft wird. § 4 Abs. 1 BetrAVG statuiere kein Übertragungsverbot.

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht, Walter de Gruyter

Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 09/2005
Pages: 397 - 398

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