Ein nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO eröffnetes Hauptinsolvenzverfahren ist gemäß Art. 16 und Art. 17 EuInsVO ohne weitere Förmlichkeiten anzuerkennen. Der vorliegende Artikel beschäftigt sich mit der Frage, ob und inwieweit es für im Ausland Betroffene möglich ist, gegen ein in Deutschland eröffnetes Hauptinsolvenzverfahren Rechtsmittel einzulegen.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 08/2005
Pages: 370 - 374