§§ 22, 55 Abs. 1, 263 StGB
Eine Tat ist nicht im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB vor einer früheren Verurteilung »begangen« worden, wenn sie seinerzeit versucht und noch offen war, ob sie zur Vollendung gelangen werde. Folglich scheidet eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus, wenn zum Zeitpunkt der früheren Verurteilung zwar der Betrugstäter die Täuschungshandlung vorgenommen hatte, aber das Betrugsopfer eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung weder getroffen noch endgültig abgelehnt hatte.
Beschl. des HansOLG Hamburg v. 3.11.2004 – II – 137/04.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 08/2005
Pages: 345 - 347