I. Einführung
Nach einer sog. Restschuldbefreiung (§§ 286–303 InsO) können Schuldner von ihren bisherigen Gläubigern nicht mehr in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag (§ 287 Abs. 1 Satz 1 InsO), die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person (§ 286 InsO InsO) sowie deren Erklärung, dass der pfändbare Teil ihrer laufenden Einkünfte für die Dauer von sechs Jahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abgetreten wird (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO). Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit hat der Schuldner in gleicher Höhe wie die Vergütung aus einem angemessenen Dienstverhältnis abzuführen (§ 295 Abs. 2 InsO). Der Antrag auf Restschuldbefreiung muss beim Insolvenzgericht gestellt werden und soll mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden (§ 287 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 11/2006
Pages: 495 - 499