Gegenwärtig beobachten wir auf zwei anscheinend sehr unterschiedlichen Teilgebieten des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts eine Zweiteilung zwischen der BGH-Rechtsprechung einerseits sowie weiten Teilen der Literatur und dem Gesetzgeber bzw. der rechtspolitischen Diskussion andererseits. Die Rede ist zum einen von der anhaltenden Diskussion um eine Managerhaftung für fehlerhafte Informationen an den Kapitalmarkt und zum anderen von der Fortschreibung des deutschen Modells zum Gläubigerschutz (insbesondere Kapitalerhaltungsregeln und Eigenkapitalersatzrecht) nach dem definitiven Fall der Sitztheorie. Während die Literatur vielfach nach dem Gesetzgeber (oder neuen richterrechtlichen Instrumenten) ruft, besinnt sich der BGH auf ein klassisches Instrument des allgemeinen Zivilrechts. Er löst die betreffenden Fälle, die ihn gemessen am Gesamtvolumen letztlich in geringer Zahl als grobe „Ausreißer” beschäftigen, gelassen auf der § 826 BGB. Dabei bilden sich allmählich Fallgruppen zur zurückhaltenden Regulierung qualifizierter Fairnessverstöße bei unternehmensund kapitalmarktbezogenem Handeln heraus, die – sofern eine Haftung dem Grunde nach bejaht wird – mit einem drastischen Schadensersatzanspruch sanktioniert werden.
Print ISSN: 0340-2479
Volume: 35, 01/2006
Pages: 1 - 39