Im deutschen Aktienrecht können Höchststimmrechte aufgrund gesetzlicher Regelung seit dem 1. 5. 1998 bei börsennotierten Aktiengesellschaften nicht mehr eingeführt werden, bleiben aber für nichtbörsennotierte Gesellschaften uneingeschränkt möglich. Für Mehrstimmrechte besteht seit dem 1. 5. 1998 ein Einführungsverbot für alle AG unabhängig von der Börsennotierung; etwaige bestehende Mehrstimmrechte sind spätestens am 1. 6. 2003 erloschen. Vorzugsaktien sind noch denkbar und kommen auch praktisch vor, unterliegen aber den Einschränkungen der §§ 139 ff. AktG. Wie das Recht Großbritanniens als eine der wichtigsten europäischen Rechtsordnungen mit den Nivellierungen des Grundsatzes »one share – one vote« umgeht, ist Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 03/2005
Pages: 102 - 106