„Es gibt nur wenige Staaten, in denen der fachliche Kontakt zwischen Rechtswissenschaft und Rechtsprechung so eng ist wie in der Bundesrepublik Deutschland. Das gilt auch für den Bereich des Strafrechts. In den höchstrichterlichen Entscheidungen wird das einschlägige Schrifttum regelmäßig herangezogen und zitiert. Auf der andere Seite findet in der wissenschaftlichen Literatur die höchstrichterliche Judikatur eingehende Beachtung”.
Print ISSN: 0084-5310
Volume: 119, 05/2007
Pages: 69 - 92