»Den für den Rechtsschutz bei der Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen genügt das Rechtsschutzsystem gegenwärtig nur teilweise … Um Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen, sind von der Rechtsprechung teilweise außerhalb des geschriebenen Rechts außerordentliche Rechtsbehelfe geschaffen worden … Diese genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht. Die Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein … (Dies) kann nur noch für eine Übergangszeit hingenommen werden …«. Mit diesen Worten hat das Plenum des BVerfG die durch die fachgerichtliche Rechtsprechung entwickelten »außerordentlichen Rechtsbehelfe« (z. B. Ausnahmeberufung, außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstellung) vermeintlich endgültig »zu Grabe getragen«. Daher wurde dem Gesetzgeber aufgegeben, eine Lösung zu finden.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 11/2006
Pages: 443 - 447