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Erik Kraatz

Gedanken zur Strafzumessungslösung bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung

I. Einleitung

»To no one will we sell, to no one will we refuse or delay, right or justice«. Dies ist Art. 40 der Magna Charta von 1215, in der bereits ein Grundsatz normiert wurde, den das Bundesverfassungsgericht kürzlich umschrieb mit »Wirksam ist nur ein zeitgerechter Rechtsschutz«. Dies zu garantieren, gehöre in den »Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft«, so dass der Staat in allen Stufen des Verfahrens gehalten sei, für ein Strafverfahren in angemessener Zeit zu sorgen. Der Grund hierfür liegt zum einen im schwindenden Erinnerungsvermögen der Zeugen als auch in der mit der Ungewissheit des Verfahrensausgangs verbundenen nervlichen Überbeanspruchung des Beschuldigten und sonstiger Folgen wie einer Suspendierung von der Beamtentätigkeit oder einem Verlust der Kreditwürdigkeit.

Juristische Rundschau, Walter de Gruyter

Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 10/2006
Pages: 403 - 409

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