I. Staatskonkurs und -krise als Ausgangssituation des Urteils des OLG Frankfurt
Ebenso wie natürliche Personen und rechtsfähige Organisationen des Privatrechts können auch öffentlich-rechtliche Organisationen »insolvent« werden. Die Skala möglicher Betroffener reicht von der öffentlich-rechtlichen Anstalt oder Körperschaft des deutschen Verwaltungsrechts über die regionalen Gebietskörperschaften in der Bundesrepublik und in anderen Staaten bis hin zum völkerrechtlich souveränen Gesamtstaat der Völkergemeinschaft. Bei den natürlichen Personen und den Unternehmen erfolgt die Lösung der Illiquiditätsthematik in einem geordneten Zahlungsunfähigkeitsverfahren. In Deutschland ist das Insolvenzverfahren über den Bund und die Länder kraft (deklaratorischer) Regelung in § 12 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig. Bei den kommunalen Gebietskörperschaften lässt sich streiten, ob die auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO beruhenden gesetzlichen Regelungen über deren Insolvenz(verfahrens)unfähigkeit durch das Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 GG bzw. die Landesverfassungen determiniert werden, also ebenfalls deklaratorisch sind, oder ob sie konstitutiven Charakter tragen.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 17, 03/2007
Pages: 133 - 142