AO §§ 57, 58, 59
Urteil vom 6.7.2004 – 12 K 2518/03
Einkommensteuerforderungen, die durch von dem Konkursverwalter erzielte Einkünfte verursacht wurden, sind auch dann als Masseforderungen zu behandeln, wenn die Gemeinschuldnerin eine Personenhandelsgesellschaft ist. Die Höhe dieser Massekosten richtet sich nach den bei den Gesellschaftern angefallenen Einkommensteuerforderungen.
Bei der Aufteilung der Einkommensteuer in konkursgebundene und konkursfreie Teile sind sowohl der Maßstab der konkursbedingten Einkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte als auch die Teilung nach Gesamtschuldgrundsätzen rechtsfehlerfrei.
(Leitsätze der Redaktion)
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 04/2005
Pages: 202 - 205