Ordnungswidrigkeiten sind mit Geldbuße bedrohte Handlungen (§ 1 Abs. 1 OWiG), die auch während eines Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens vom Schuldner begangen werden können. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch Geldbuße stellt eine ernste Pflichtenmahnung des Betroffenen dar, der durch die finanzielle Einbuße künftig zur Einhaltung missachteter verwaltungsrechtlicher Ge- und Verbote angehalten werden soll. Die Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen richtet sich wegen dieser Besonderheiten gegenüber der Verwaltungsvollstreckung nach einem eigenen Abschnitt des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in §§ 89–104 OWiG als Teil des Bußgeldverfahrens. Diese Bestimmungen enthalten keinerlei Regelungen für die Vollstreckung behördlicher oder gerichtlicher Bußgeldentscheidungen während eines Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens über das Vermögen des Betroffenen. Die Insolvenzordnung verbietet dagegen in § 89Abs. 1 InsO während eines Insolvenzverfahrens und in § 294 Abs. 1 InsO während eines sich anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens durchgehend die Vollstreckung aller Forderungen, also auch öffentlichrechtlicher aus Bußgeldentscheidungen. Auch eine Anmeldung von Geldbußen zur Insolvenztabelle als Insolvenzforderung ist durch § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO ausdrücklich nur als nachrangige Forderung, d. h. in der Regel nicht möglich. Nur die im Bußgeldbescheid festgesetzte Gebühr und die Auslagen der Verwaltungsbehörde sind normale Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 17, 01/2007
Pages: 72 - 74