Nach der neueren Rechtsprechung des BGH haften die Gesellschafter einer (Außen-)GbR den Gesellschaftsgläubigern akzessorisch nach Maßgabe des § 128 HGB; für neu beigetretene Gesellschafter gelten die § 130, 128 Abs. 1 HGB. Weniger diskutiert wird die ebenfalls praktisch bedeutsame Frage, ob die Analogie zu § 128 Abs. 1 HGB auch eine entsprechende Anwendung des § 129 Abs. 1 HGB, der sich mit Einwendungen des Gesellschafters befasst, nach sich zieht. Der OHG-Gesellschafter kann nach § 129 Abs. 1 HGB Einwendungen der Gesellschaft nur insoweit geltend machen, als sie von dieser (noch) erhoben werden können. Seine Einwendungsmöglichkeiten werden dadurch – verglichen mit der Haftung anderer akzessorischer Schuldner (insbesondere Bürgen) – vor allem in zwei Fällen beschränkt, nämlich bei einem
Print ISSN: 0340-2479
Volume: 35, 07/2006
Pages: 540 - 562