Im Problemkomplex der Bild-Ton-Aufzeichnung von strafprozessualen Zeugenvernehmungen zeigt sich der Konflikt zwischen der Wahrung rechtsstaatlicher Beschuldigteninteressen einerseits und der berechtigten Wahrung von Zeugenrechten und Interessen der allgemeinen Strafrechtspflege andererseits. Das Austarieren dieses Konflikts obliegt seit gesetzlicher Einführung der Videotechnologie in den Strafprozess den Gerichten und im Besonderen dem BGH als Revisionsinstanz. Diese Entwicklung soll hier aufgezeigt werden.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 11/2006
Pages: 453 - 459