Gero F. Pfeiffer
Eingegliederte Gesellschaften – Überblick und Ausblick
I. Einführung
Die Eingliederung gemäß §§ 319 ff. AktG stellt die
engste Form der Verbindung zweier rechtlich selbstständiger Unternehmen dar. Die
beteiligten Aktiengesellschaften bilden einen Konzern im Sinne des § 18
AktG. Für Letzteres sieht das AktG in § 18 Abs. 1 Satz 3 – im Gegensatz zu
einfachen Abhängigkeitsverhältnissen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 u. 2 i.V. m. § 17 AktG)
– sogar eine unwiderlegliche Vermutung vor. Die für den
Anwendungsbereich des Konzernrechts maßgebliche Gefahr von Interessenkonflikten
(sog. Konzerngefahr) ist hier durch die besonders intensive Verknüpfung derart
verdichtet, dass die Anwendung der konzernrechtlichen Schutzvorschriften ohne
weiteres überzeugt.
Anders als bei den sonstigen
Konzerntatbeständen des 3. Buchs AktG kommt es im Fall der Eingliederung zu
einer vollständigen finanziellen Unterwerfung der Tochter-AG (=
eingegliederte
Gesellschaft) unter die Mutter-AG (=
Hauptgesellschaft). Das Vermögen der eingegliederten Gesellschaft
– einschließlich der gesetzlichen Rücklage – steht künftig zur Disposition
der Hauptgesellschaft, die mittels ihres Weisungsrechts (§ 323 Abs.
1AktG) beinahe beliebig über die Substanz ihrer Tochter verfügen kann. Im
Unterschied zur Verschmelzung (§§ 2 ff. UmwG) bleibt Letztere jedoch
eigenständige juristische Person, behält insbesondere ihre Firma und
ihre Stellung als Vertragspartnerin im Geschäftsverkehr, was mitunter unter
Wettbewerbsgesichtspunkten vorteilhaft sein kann.
Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht, Walter de Gruyter
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 10/2005
Pages: 452 - 457
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