1. Wenn eine Verurteilung nur oder in entscheidendem Ausmaß auf Aussagen beruht, die von einer Person gemacht worden sind, hinsichtlich derer der Angeklagte weder während der Ermittlungsphase noch während des gerichtlichen Hauptverfahrens eine Gelegenheit hatte, sie zu prüfen oder prüfen zu lassen, sind die Verteidigungsrechte – abgesehen vom Fall der tatsächlichen Unerreichbarkeit der Person – in einem Ausmaß beschränkt, das mit den von Art. 6 EMRK gewährten Garantien unvereinbar ist.
2. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK verlangen den Vertragsstaaten ab, aktive Schritte zu unternehmen, um den Angeklagten in die Lage zu versetzen, Belastungszeugen insbesondere durch eine in seiner Anwesenheit erfolgenden Befragung prüfen zu können oder prüfen zu lassen. Allerdings verpflichtet dies nicht zu Unmöglichem; vorausgesetzt, dass den Behörden keine mangelnde Sorgfalt bei ihren Bemühungen vorgeworfen werden kann, dem Angeklagten eine Gelegenheit zur Prüfung des fraglichen Zeugen zu ermöglichen, macht es die Unerreichbarkeit des Zeugen als solche nicht erforderlich, die Strafverfolgung einzustellen. Beweismittel, die von einem Zeugen unter Bedingungen erlangt worden sind, in denen die Rechte der Verteidigung nicht im normalerweise von der Konvention gefordertenUmfang gewahrt worden sind, sollten jedoch mit außergewöhnlicher Sorgfalt behandelt werden. Die Verurteilung eines Angeklagten darf – in jedem Falle – nicht allein auf den Aussagen eines solchen Zeugen beruhen.
3. Angaben, die von anonymen Informanten gemacht worden sind, können unter Umständen dann verwertet werden, wenn die nationalen Behörden relevante und hinreichende Gründe für die Geheimhaltung ihrer Identität vorweisen. Die der Verteidigung hieraus erwachsenden Erschwernisse sind jedoch zur Wahrung der Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. d EMRK hinreichend durch die von den Justizorganen angewendeten Verfahren auszugleichen. Bei der Prüfung, ob diese Verfahren einen hinreichenden Ausgleich darstellen, um die für die Verteidigung verursachten Erschwernisse auszugleichen, muss dem Ausmaß gebührendes Gewicht beigemessen werden, in welchem die anonymen Zeugenaussagen für die angegriffene Verurteilung entscheidend gewesen sind.
Urt. der 3. Kammer des EGMR v. 23. 11. 2005 (Beschwerde-Nr. 73047/01) –
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 07/2006
Pages: 289 - 297