Beim Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des § 19 GWB ist unter dem Aspekt der Drittmarktbehinderung bisher der Fall anerkannt, dass der Marktbeherrscher seine Macht auf einen nicht beherrschten Markt ausdehnt. Nach h. M. muss er auf diesem Markt selbst tätig sein, damit die Interessen der dort agierenden Unternehmen in der kartellrechtlichen Beurteilung berücksichtigt werden können. Ziel dieses Beitrages ist es zu zeigen, dass es auch Fälle der Drittmarktbehinderung gibt, bei denen der Marktbeherrscher auf dem Drittmarkt selber nicht tätig ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn Gewinne aus dem Marktmachttransfer auf »abbildenden Märkten« erzielt werden. Dargestellt wird das am Beispiel der Schließung des Berliner Fernbahnhofes Zoologischer Garten.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 02/2006
Pages: 107 - 110