Zugleich Besprechung des Urteils des AG Bad Segeberg vom 24.3.2005 – 17 C 289/04
Der Beitrag untersucht die Haftung des director einer Limited (Ltd.) mit Verwaltungssitz in Deutschland in der Krise der Gesellschaft nach englischem Recht. Hierbei werden insbesondere die international privatrechtliche Anknüpfung der einzelnen Haftungsinstitute unter Beachtung der Vorgaben der EuInsVO und die Vorgaben des Europarechts berücksichtigt. Gleichzeitig setzt sich der Beitrag kritisch mit der Entscheidung des AG Bad Segeberg vom 24.3.2005 – 17 C 289/04 auseinander und zeigt auf, dass das Gericht die europarechtlichen Vorgaben bei der Behandlung von EU-Scheinauslandsgesellschaften nicht ausreichend beachtet und der Pflicht zur Ermittlung des ausländischen Rechts nach § 293 ZPO nicht genüge getan hat.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 09/2005
Pages: 410 - 414