I. Die Berechtigung zum Widerruf von Lastschrifteinzügen
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein vorläufiger Insolvenzverwalter, der vom Insolvenzgericht unter der Maßgabe der Regelungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO bestellt wurde, berechtigt ist, den Widerruf von Lastschriftabbuchungen zu erklären, die auf der Basis einer Einzugsermächtigung des Schuldners von seinem Gläubiger zu Lasten des schuldnerischen Bankkontos veranlasst worden waren, ist für die Rechtspraxis entscheidend durch drei Urteile des BGH vom 4.11.2004 – IX ZR 22/03, IX ZR 82/03 und IX ZR 28/04 geklärt worden.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 05/2006
Pages: 221 - 227