Die Diskussion der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Sozialarbeitern, entfacht durch eine Entscheidung des Landgerichts Osnabrück, wurde bisher sehr allgemein geführt. Im Nachfolgenden wird an dem zunächst stehenden § 171 StGB gezeigt, wie sich der Vorwurf (II.), die Unterlassungsdelinquenz (III.) sowie die Besonderheiten des Sozialrechts (IV.) dogmatisch zusammenbringen lassen. Auf andere Delikte, insbesondere die fahrlässigen, lässt sich der Gedankengang übertragen.
Print ISSN: 0084-5310
Volume: 117, 06/2005
Pages: 290 - 323