HGB §§ 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 271 Abs. 2; WirtschaftsprüferO § 49; BGB § 134
1. Ob ein Unternehmen, dessen gesetzlicher Vertreter als Abschlussprüfer tätig ist oder werden soll, i.S.d. § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HGB mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist, beurteilt sich nach § 271 Abs. 2 HGB.
2. Allein ein Verstoß gegen § 49 2. Var. WPO führt nicht gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers zugrunde liegenden Vertrags.
BGH, Urteil vom 3. Juni 2004 – X ZR 104/03 (OLG Karlsruhe)
Print ISSN: 0340-2479
Volume: 34, 12/2005
Pages: 894 - 912