Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft ist nach wie vor begehrt. Daran ändert auch der deutsche Corporate Governance Codex nichts, der empfiehlt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates neben einer festen eine erfolgsorientierte Vergütung erhalten sollen. Viele Aufsichtsratsmitglieder übersehen dabei, dass mit der Mitgliedschaft in einem Aufsichtsrat ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko verbunden ist. Werden nämlich die vom Aktiengesetz bzw. GmbH-Gesetz festgelegten Sorgfaltspflichten oder die von der Rechtsprechung und Rechtswissenschaft entwickelten Überwachungsgrundsätze nicht sorgfältig beachtet, so besteht die Gefahr, dass das Aufsichtsratsmitglied sein ganzes Vermögen aufs Spiel setzt (vgl. §§ 116, 93 Abs. 2 AktG i.V. m. § 52 Abs. 1 GmbHG). Eine Sonderstellung nehmen dabei die kommunalen Aufsichtsratsmitglieder ein. Ihre Haftung richtet sich zwar ebenfalls nach den oben genannten Vorschriften, die Kommunalverfassungen der Länder enthalten für sie aber häufig einen Freistellungsanspruch gegenüber der Kommune. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit steht der Kommune jedoch ein Regressanspruch gegenüber dem Aufsichtsratsmitglied zu. Häufig unterschätzen gerade kommunale Mandatsträger in Aufsichtsräten die Anforderungen, die an sie in Form von wirtschaftlichen Kenntnissen gestellt werden. Hintergrund der Sorglosigkeit der um Aufsichtsratssitze konkurrierenden ehemaligen Unternehmer, Gewerkschaftsfunktionäre und Politiker ist, dass sich in der Praxis die persönliche Innenhaftung des Aufsichtsratsmitglieds gegenüber der Gesellschaft als ein recht stumpfes Schwert erwiesen hat. So existieren nur wenige Urteile, die eine Aufsichtsratshaftung bejahen. Dies verwundert, wenn man sich den Wortlaut der §§ 116, 93 Abs. 2 AktG i.V. m. § 52 Abs. 1 GmbHG vor Augen führt. Danach ist das Aufsichtsratsmitglied zum Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, wenn er seine Pflichten als Aufsichtsratsmitglied verletzt. Eine umfassendere und schärfere Haftungsvorschrift gibt es kaum. Der wesentliche Nachteil der aufsichtsrechtlichen Innenhaftung wurzelte bisher in der unzulänglichen Ausgestaltung des subjektiven Rechts auf Verfolgung des innergesellschaftlichen Schadensersatzanspruches. Nach § 78 Abs. 1 AktG wird die Aktiengesellschaft von ihrem Vorstand vertreten. Er ist zunächst das primär zuständige Organ zur Verfolgung potentieller Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Aufsichtsrat. Die Organe Vorstand und Aufsichtsrat sind jedoch einander kollegial und geschäftlich verbunden. Der Vorstand würde bei der gerichtlichen Geltendmachung eines innergesellschaftlichen Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Aufsichtsrat häufig eigene Pflichtverletzungen eingestehen. Diese Konstellation hält die Vorstandsmitglieder häufig von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ab. Ähnlich ist das Verhältnis von Geschäftsführung und Aufsichtsrat in einer GmbH. Die Luft für Aufsichtsratsmitglieder wird jedoch dünner. Aktuelle Entwicklungen wie die in Deutschland mit Nachdruck geführte Corporate Governance-Debatte zeigen, dass es sich bei Organmitgliedern von Kapitalgesellschaften um fehlbare und somit kontrollbedürftige und für ihr Verhalten verantwortliche Individuen handelt. Darüber hinaus besteht im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 21. April 1997 ein erhöhter Druck auf Organmitglieder, potentielle Schadensersatzansprüche durchzusetzen, um nicht selbst wegen Organpflichtverletzungen zum Schuldner eines Schadensersatzanspruchs zu werden. Am 8. Juli 2005 durchlief das
Print ISSN: 0340-2479
Volume: 36, 01/2007
Pages: 144 - 166