Mit ihrer Mitteilung an den Europäischen Rat und das Europäische Parlament vom 2.6.2004 zieht die Kommission Bilanz über die in den letzten fünf Jahren erreichten Fortschritte bei der Einrichtung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Europäischen Union (1.). Die Rahmenbeschlussgesetzgebung gemäß Art. 31, 34 des Vertrages über die Europäische Union (= EUV) stellt das Umsetzungsinstrument der im wesentlichen die (europäischen) Ermittlungsbehörden »bedienenden« Strafrechtspolitik der Europäischen Kommission dar (2.), die Justizgrundrechte der EU-Bürger vernachlässigt (2.1).
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 10/2005
Pages: 400 - 405