I. Einleitung
Keine Frage: Der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz hat
Konjunktur. Tat man sich vor wenigen Jahren noch schwer, Tatbestände
zu benennen, die bereits als solche oder jedenfalls in ihrer Interpretation durch
die Rechtsprechung gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen könnten, haben
die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Vermögensstrafe und
der Ahndung von Sitzblockaden als gewaltsame Nötigung offenbar bahnbrechend
gewirkt. So ist in jüngster Zeit vor allem § 370 a AO ins Gerede gekommen.
Die Kritik an dessen hinreichender Bestimmtheit hat vor allem deshalb Gewicht,
weil sie prononciert auch von dem für das Steuerstrafrecht zuständigen
5. Strafsenat des BGH und namentlich seiner Vorsitzenden geäußert
worden ist. Entsprechende Bedenken werden auch gegen die Pönalisierung von
Verstößen gegen EG-Verordnungen via § 370 AO, die Regelbeispiele des § 263 Abs.
3 Nr. 2 StGB und – allerdings bereits seit längerer Zeit – gegen diverse
Bestimmungen des allgemeinen Wirtschaftsstrafrechts erhoben. Auch das
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 10/2005
Pages: 405 - 408