Entscheidungen des Bundesgerichtshofs auf dem Gebiet des Wiederaufnahmerechts sind außerordentlich selten, da dieser nur über die sofortigen Beschwerden gegen erstinstanzliche OLG-Entscheidungen entscheidet. Der hier zu besprechende Beschluss des 3. Strafsenats des BGH vom 20. Dezember 2002 ist einer dieser seltenen Fälle, und er ist darüber hinaus auch wiederaufnahmerechtlich von großer Bedeutung. Denn: Entgegen der sonst eher restriktiven Wiederaufnahmepraxis wird eine partielle Wiederaufnahme (propter falsa, § 359 Nr. 2 StPO) zur Änderung eines tateinheitlichen Schuldspruchs zugelassen, obwohl diese aufgrund der absoluten Strafandrohung der beiden angegriffenen rechtskräftigen Verurteilungen – Völkermord in Tateinheit mit Mord – schon von vornherein zu keiner Veränderung im Strafausspruch führen kann (vom BGH an einer Stelle als »Schuldspruchänderung« bezeichnet).
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 10/2006
Pages: 409 - 415