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Markus Eckl

Die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3.6.2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen

I. Einführung

Der EG-Vertrag enthält in den Artt. 90–93 steuerliche Vorschriften, die sich mit der steuerlichen Diskriminierung und Steuerharmonisierung befassen. Im Gegensatz zum Grundgesetz hat der EG-Vertrag keine eigene »Finanzverfassung«. Die Befugnisse auf abgabenrechtlichem Gebiet sind in verschiedenen Abschnitten des EG-Vertrags zu finden.

Für die Gesetzgebung durch Organe der EG gilt das Prinzip der begrenzten Einzelzuständigkeit. Damit bedarf jeder Rechtsetzungsakt des Rates einer Rechtsgrundlage innerhalb der Verträge. Eine Befugnis, Steuern zu erheben, findet sich in den Verträgen nicht. Die Europäische Union verfügt also über keine eigenen Steuergesetzgebungskompetenzen. Das Recht, Steuern zu erheben, ist ausschließlich Sache der Mitgliedstaaten.

Art. 93 EGV ermächtigt den Rat aber, Bestimmungen zur Harmonisierung der indirekten Steuern zu erlassen. Nach dieser Vorschrift erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialauschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes notwendig ist.

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht, Walter de Gruyter

Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 10/2005
Pages: 457 - 459

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