Unter den beiden Fällen des § 123 Abs. 1 BGB steht jener der arglistigen Täuschung schon wegen seiner größeren Häufigkeit im Vordergrund. Das führt dazu, dass der andere Fall der widerrechtlichen Drohung – jedenfalls hinsichtlich seiner Rechtsfolgen – zuweilen etwas stiefmütterlich behandelt wird. Es sollen grundlegende Unterschiede herausgearbeitet werden.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 04/2006
Pages: 133 - 139