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Roman F. Adam

Die Prozessführung des Insolvenzverwalters

I. Einleitung

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, sein die Masse bildendes Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Daraus folgt, dass insoweit auch nur noch dieser zur Prozessführung befugt ist. Ob er als Partei kraft Amtes Forderungen gerichtlich geltend macht, eine gegen ihn in dieser Eigenschaft erhobene Klage abzuwehren versucht oder einen Rechtsstreit des Schuldners aufnimmt, der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen wurde (§§ 85 f. InsO, 240 ZPO), hat er in eigener Verantwortung zu beurteilen und darf ihn daher nicht betreiben, wenn keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Dabei haftet er den Beteiligten nach § 60 Abs. 1 InsO für Schäden, die durch eine fehlerhafte Prüfung der Sach- und Rechtslage oder schlechte Prozessführung entstehen und eine Belastung der Insolvenzmasse mit Kostenerstattungsansprüchen verursachen, weil es sich um die Verletzung seiner Pflicht handelt, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und ein Erlös verteilt wird (§ 1 Satz 1 InsO).

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht, Walter de Gruyter

Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 07/2006
Pages: 321 - 325

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