zugleich eine Besprechung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 25.1.2005 – 2 BvR 656/99 – in diesem Heft S. 521 ff.
1. Der Inhalt der Darlegungspflicht aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und der Begriff der »Negativtatsachen«
Während der Revisionsführer, der ein Strafurteil auf materiellrechtliche Fehler hin überprüfen lassen will, sich mit dem Satz: »Ich rüge die Verletzung sachlichen Rechts« zur Begründung seines Anfechtungsbegehrens begnügen kann, trifft den Revisionsführer, der eine Verletzung des Verfahrens geltend macht, eine ungleich höhere Darlegungslast bei der Formulierung seines Rechtsmittelangriffs. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO fordert von ihm, die Tatsachen anzugeben, die den (Rechts-) Mangel enthalten. Nach unbestrittener Auffassung verbirgt sich hinter dieser Formulierung die Pflicht, mit der Revisionsbegründung dem Revisionsgericht einen prozessualen Sachverhalt zu unterbreiten, der ohne weiteres, d. h. ohne dass es einer Rekonstruktion des Verfahrensgeschehens aus den Strafakten bedürfte, den gerügten Rechtsfehler erkennen lässt. Der Bundesgerichtshof hat diese Pflicht wie folgt formuliert: »Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, muss die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, dass das Revisionsgericht auf Grund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden«.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 12/2005
Pages: 496 - 499