I. Einleitung
Durch die fortschreitende Entmaterialisierung des Geldes hat sich das Girokonto zu einem »Knotenpunkt der Zahlungsströme« entwickelt. Dies ermöglicht es Vollstreckungsgläubigern im Idealfall, allein durch die Pfändung des Girokontos auf die Einkünfte des Schuldners zuzugreifen, ohne die einzelnen Ansprüche, aus denen diese Einkünfte resultieren, ermitteln und pfänden zu müssen. Die bis in die 1970er Jahre noch sehr geringe Zahl der Kontenpfändungen ist deshalb in Deutschland auf schätzungsweise eine halbe bis eine Million pro Jahr angestiegen. Angesichts dessen will die Bundesregierung durch eine Neufassung des § 850 k ZPO den Schuldnerschutz bei der Kontenpfändung erweitern.
Begünstigt wurde die Bedeutungszunahme der Kontenpfändungen
dadurch, dass der BGH Anfang der 1980er Jahre in Grundsatzentscheidungen
bis dahin offene Fragen betreffend die Pfändung des Kontoguthabens
zugunsten des Gläubigers entschied. Danach unterliegt nicht nur, wie
schon aus § 357 HGB folgt, das
Diese umfangreichen Möglichkeiten führen den Vollstreckungsgläubiger jedoch nicht zum Ziel, wenn der Schuldner über kein Guthaben verfügt und ein solches auch für die Zukunft nicht absehbar ist, weil der Schuldner das Konto – möglicherweise um eine erfolgreiche Pfändung zu vereiteln – stets im Soll hält. Deshalb versuchen Gläubiger oftmals darüber hinaus, Ansprüche des Girokunden aus dem Kontokorrentkredit zu pfänden, den Kreditinstitute regelmäßig ihren Kunden auf deren Girokonten zu relativ hohen Zinssätzen zur Verfügung stellen. Die Pfändung von Kontokorrentkrediten spielt zwar in der Praxis keine so große Rolle wie die Guthabenpfändung. Gleichwohl ist die Frage von Bedeutung, ob es Schuldnern, die sich am Rande der Insolvenz bewegen, erlaubt ist, sich unter Ausschluss ihrer Gläubiger durch chronisch debitorische Girokonten wirtschaftlich am Leben zu halten, oder ob ihre Gläubiger auch auf diese Kontokorrentkredite Zugriff nehmen können. Diese Frage wird seit Jahrzehnten kontrovers diskutiert. Der BGH hatte im Jahre 1985 entschieden, dass die bloß von der Bank geduldete Überziehung des Kontos (Überziehungskredit) dem Bankkunden keinen pfändbaren Auszahlungsanspruch gewähre. In einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 2001 hat er dies bekräftigt, jedoch hinzugefügt, dass die Ansprüche des Bankkunden gegen sein Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit pfändbar seien, wenn der Kunde diesen Kredit abgerufen habe. Nach zwei neueren Entscheidungen aus dem Jahr 2004 entfaltet die Pfändung hingegen keine Wirkung, solange der Kunde den Kredit nicht abruft. Damit sind jetzt alle die Pfändbarkeit des Kontokorrentkredits betreffenden Fragen im Grundsatz höchstrichterlich entschieden. Die Kritik aus dem Schrifttum hält gleichwohl an. Darauf ist nach kurzen Ausführungen zu den unterschiedlichen Formen des Kontokorrentkredits und dem Zustandekommen der jeweiligen Verträge im Einzelnen einzugehen.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 08/2005
Pages: 353 - 364