Stefan Harrendorf
Die nachträgliche Sicherungsverwahrung und die Schweigepflicht des Therapeuten im Strafvollzug
I. Mit Gesetz vom 23. Juli 2004 wurde die nachträgliche Sicherungsverwahrung als (vorerst) letztes Element in das Sicherungsverwahrungsrecht der §§ 66 ff. StGB eingefügt. Wie Kinzig zutreffend bemerkte, ist spätestens damit der Schritt zu einem eigenen Rechtsgebiet der Sicherungsverwahrung vollzogen. Dort, wo sich bis 2002 nur die Regelung des § 66 StGB zur »einfachen« Sicherungsverwahrung fand, gibt es nun neben dieser die Instrumente der vorbehaltenen (§ 66 a StGB) und der nachträglichen Sicherungsverwahrung (§ 66 b StGB). Der Gesetzgeber hat es jedoch versäumt, auch die verfahrensrechtliche Dimension der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung angemessen zu regeln. Die nur rudimentäre Verfahrensregelung im § 275 a StPO lässt viele Fragen offen.
Juristische Rundschau, Walter de Gruyter
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2007, 01/2007
Pages: 18 - 20
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